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   BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03   

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https://dejure.org/2006,73425
BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03 (https://dejure.org/2006,73425)
BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03 (https://dejure.org/2006,73425)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1872/03 (https://dejure.org/2006,73425)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • EGMR, 13.02.2001 - 29731/96

    Dieter Krombach

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
    Für andere Rechtsordnungen, auf die sich die Geltung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte erstreckt, sind jedoch Entscheidungen ergangen, die die Konstellation des Ausbleibens eines Angeklagten bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung zum Gegenstand hatten (vgl. Entscheidung Poitrimol/Frankreich, Urteil vom 23. November 1993 - Nr. 39/1992/384/462 -, ÖJZ 1994, S. 467 ff.; Entscheidung Lala/Niederlande, Urteil vom 22. September 1994 - Nr. 25/1993/420/499 -, ÖJZ 1995, S. 196 ff., in den Gründen gleichlautend mit der Entscheidung Pelladoah/ Niederlande, Urteil vom 22. September 1994 - Nr. 27/1993/422/501 - Entscheidung van Geyseghem/Belgien, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 1999 - 26103/95 -, NJW 1999, S. 2353 f.; Entscheidung Krombach/Frankreich, Dritte Sektion, Urteil vom 13. Februar 2001 - 29731/96 -, NJW 2001, S. 2387 ff. mit Anm. Gundel, NJW 2001, S. 2380 ff., Meyer-Mews, NJW 2002, S. 1928 f.).

    Wenngleich der Gesetzgeber die Möglichkeit haben müsse, ungerechtfertigtem Fernbleiben entgegenzutreten, dürfe er das Ausbleiben des Angeklagten nicht dadurch ahnden, dass er das Recht auf Beistand eines Verteidigers einschränke (zuletzt EGMR, Dritte Sektion, Urteil vom 13. Februar 2001 - 29731/96 - Krombach/Frankreich, a.a.O., S. 2391).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
    Die Konvention überlässt es zwar den einzelnen Staaten als Vertragsparteien, in welcher Weise sie dieser Pflicht genügen (BVerfGE 111, 307 ).

    Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einschlägig, so sind die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Würdigung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
    Der Beschuldigte muss im Rahmen der von der Strafprozessordnung aufgestellten Regeln auch praktisch die Möglichkeit erhalten, zur Wahrung seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 57, 250 ; 63, 332 ; 64, 135 ; 65, 171 ).

    Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 86, 288 ).

  • EGMR, 08.11.2012 - 30804/07

    Verletzung des Rechts auf Verteidigerbeistand durch die Verwerfung der Berufung

    Am 27. Dezember 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1872/03) zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei.
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine

    "Anwesend" sei nämlich nur ein Angeklagter, der das Geschehen der Hauptverhandlung selbst in allen Einzelheiten sicher wahrnehmen und auf den Gang der Hauptverhandlung durch Fragen, Anträge und Erklärungen einwirken könne (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 1872/03 -, Rn. 12).
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